Rabenkrähe - ein Vogel, viele Fragen

Wieder einmal rücken die Rabenkrähen in den Fokus der Öffentlichkeit. Die jüngste Diskussion um die bei einzelnen Landwirten im Aargau entstandenen Schäden an Gemüsekulturen zeigen, wie vielschichtig das Problem ist.

Rabenkrähe. Foto: Beni Herzog

Anpassungsfähige Generalisten

Niemand, der sie nicht schon gesehen hätte. Rabenkrähen sind sowohl im Wald, im Kulturland wie auch im Siedlungsgebiet anzutreffen. Ihre hohe Anpassungsfähigkeit und der Umstand, dass Rabenkrähen Allesfresser sind, haben ihre Vermehrung begünstigt. Die maschinelle Landwirtschaft, bei der nach der Ernte viele Rückstände auf den Feldern liegenbleiben, kommt den Rabenkrähen ebenso entgegen, wie das Verschwinden der natürlichen Fressfeinde.

Uhu, Habicht und Sperber benötigen für die Jagd und auch für die Jungenaufzucht reich strukturierte Landschaftskammern mit Hecken und hohen, alten Bäumen. Sie brauchen Mäuse, Hasen und andere Kleinsäuger als wichtigste Nahrungsquelle. Darum gehören auch Verstecke für Kleinsäuger wie Ast- und Lesesteinhaufen, Brachen mit Altgrasbeständen und Krautsäume in einen intakten landschaftlichen Lebensraum. Wo diese fehlen, überleben nur Tiere, die wenig störungsanfällig sind und denen das Fehlen von Deckung oder Jagdwarten keine Mühe bereitet. Spezialisten verlieren ihre Lebensgrundlagen. Die Generalisten nehmen Überhand.

Gedeckter Tisch, wo man hinfliegt

Nicht nur die Art des landwirtschaftlichen Anbaus begünstigt Rabenkrähen. Auch im Siedlungsgebiet ist der Tisch für Rabenkrähen reicht gedeckt. Längst bietet unser Abfall diesen Vögeln einen Teil ihrer Nahrungsgrundlage. Gepaart mit der hohen Intelligenz und dem wenig spezifischen Bedarf erschliessen sich Rabenkrähen ihre Futterquellen in Gärten oder auf öffentlichen Plätzen und Parks. Häufig zu beobachten ist, dass territorial nicht gebundene Trupps von Jungvögeln und nicht verpaarten Tieren zur Nachtruhe ins Siedlungsgebiet fliegen und tagsüber ihren Hunger im Kulturland stillen.

Intakte Landschaft ist die nachhaltigste Bestandesregulierung

BirdLife Aargau arbeitet zusammen mit seinen 122 Sektionen im Kanton schon seit vielen Jahren am Erhalt einer reich strukturierten Landschaft. Hierfür koordinieren wir Artenförderungsprogramme für viele Spezialisten – nicht nur, weil wir diese Tiere besonders schützenswert finden. Das Ziel unserer Anstrengungen ist das natürliche Gleichgewicht. Einige Hundert Laufmeter Hecken werden jedes Jahr durch unsere Sektionen angelegt und gepflegt. In unseren Reservaten sorgen wir durch gezielte Pflege und Renaturierung für intakte Lebensräume. Damit wirken wir dem Artenverlust entgegen und helfen mit, ein natürliches Gleichgewicht zu erhalten oder wieder herzustellen.

Abschuss - eine Grundsatzfrage

Wenn der Abschuss von Rabenkrähen als eine mögliche Massnahme zum Schutz vor Schäden in der Landwirtschaft zur Debatte steht, ist es gerade für uns als Natur- und Vogelschutzorganisation nicht einfach, den richtigen Ton zu treffen. Im Zusammenhang mit der Aufwertung der Landschaft suchen wir die Zusammenarbeit mit Landwirten und haben gemeinsam bereits tolle Projekte umgesetzt. Wir stehen in einem engen Dialog und anerkennen, dass es für einzelne Landwirte tatsächlich zu beträchtlichen Schäden durch das Auftreten von Rabenkrähentrupps kommen kann. Dass hier der Wunsch besteht, die Anzahl der gefrässigen Tiere zu reduzieren, können wir verstehen.

Aus Erfahrung ist jedoch bekannt, dass das Dezimieren der Rabenvogelbestände durch Abschüsse nur eine sehr kurzfristig wirksame Massnahme ist. Nicht besetzte Territorien werden von den Vögeln sofort wieder eingenommen. Das wirksame Bejagen wird aus Jägerkreisen als sehr aufwändig geschildert. Zudem halten wir es nicht für den richtigen Ansatz, die durch die Störung des natürlichen Gleichgewichtes seit Jahrzehnten gemachten Fehler durch diese Art von Massnahmen "korrigieren" zu wollen.

Uns liegt das Leben jedes Tieres und insbesondere der Vögel am Herzen. Und wir setzen uns dafür ein, dass der Abschuss nur in Ausnahmefällen Anwendung findet. Es soll nach unserem Verständnis die Verhältnismässigkeit gewahrt sein. Die Frage, ob Tiere aus wirtschaftlichen Gründen getötet werden dürfen, ist eine gesellschaftliche Frage und wird in der Schweiz auf politischer Ebene diskutiert und in Gesetzen geregelt. Der Abschuss von Rabenkrähen ist legal, so lange es sich dabei nicht um brütende Vögel handelt.

 

Spannende Rabenkrähen

Am Konrad Lorenz Institut werden Rabenkrähen Trupps seit Jahren erforscht. Gemäss den Verhaltensbiologen gehören diese Tiere zu den intelligentesten der Welt.

Fotos: Konrad Lorenz Institut Wien

Aber auch für geschichtlich interessierte Menschen bietet die Rabenkrähe einen reichen Fundus. Wir empfehlen Ihnen unsere Info-Plakate zur Rabenkrähe hier als A4-PDF.

Biologie der Rabenvögel

Kluge Biester

Sagenhafte Rabenvögel

Massnahmen zur Vergrämung

Krähen sind schlau – aber misstrauisch. Letzteres ist der beste Ansatzpunkt für tiergerechte und gleichzeitig im Sinne der Landwirte erfolgreiche Massnahmen. Mit häufig wechselnden Störungen sind die besten Erfolge erzielt worden, um eine Aussaat in den ersten Wochen bis zum erreichen einer Pflanzengrösse zu schützen, die von den Vögeln nicht mehr verspeist wird. Einzelmassnahmen wirken in der Regel nur für einige Tage. Werden die Massnahmen kombiniert und variiert, kann eine Zeit von mehreren Wochen überbrückt werden.

Merkblatt Rabenvögel in landwirtschaftlichen Kulturen

Gesetzliche Grundlagen

Saat- und Rabenkrähen sind jagdbar vom 1. August bis 15. Februar. Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit (Art. 3 bis der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 15. Juli 2012).

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen können bei erheblichen Schäden und wenn sich der Schaden nicht anders abwenden lässt in Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung sowie in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfelder (nicht aber im Wald) Selbsthilfemassnahmen treffen.

Alle Massnahmen haben sich an die geltende Jagd- und Tierschutzgesetzgebung zu halten. Sie sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen (§ 24 Abs. 2–3 der Aargauischen Jagdverordnung (AJSV) vom 23. September 2009).